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STAND: JANUAR 2023

Durch unsere überregionale Tätigkeit,
bieten wir unseren Kunden einen
kontinuierlichen Preis- und Marktvergleich

Mit unseren Konzepten und dem Arbicon-Portal sind Sie auch bei der Erfüllung der Anforderungen durch die Gewerbeabfallverordnung immer auf der sicheren Seite. In Ihrer Statistik wird permanent die aktuelle Sortierquote ausgewiesen, so dass bereits unterjährig geeignete Maßnahmen ergriffen werden können.

Die Dokumentation kann jederzeit mit aktuellen Daten aktualisiert und damit fristgerecht im System gespeichert werden. Somit kann einer Anforderung durch die zuständige Behörde gelassen entgegengeblickt werden. In der Regel verursacht die Dokumentation einen sehr hohen administrativen Aufwand in Unternehmen.

1.

Die getrennte Sammlung von Abfällen durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine muss dokumentiert werden.

2.

Es muss eine Erklärung desjenigen eingeholt werden, der die Abfälle übernimmt.

3.

Ausnahmen von der Trennung müssen detailliert begründet werden.

Kurz und prägnant die wichtigsten Punkte, welche es aus Unternehmenssicht bei der Verordnung zu beachten gilt:

- Abfallvermeidung
- Wiederverwendung
- Recycling
- Energetische Verwertung oder Verfüllung
- Beseitigung
Die Verordnung betrifft jedes Unternehmen und gilt für gewerbliche Siedlungsabfälle sowie für Bau- und Abbruchabfälle. Grundsätzlich hat die bestehende Abfallhierarchie weiterhin Gültigkeit.

Folgende Abfallfraktionen müssen getrennt erfasst werden:

- Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle
- Holz
- Textilien
- Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes


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Ausnahmen für eine getrennte Erfassung:

- Abfälle einer Baumaßnahme betragen maximal 10 m³
- Abfalltrennung ist technisch nicht möglich (muss im Einzelfall durch Lagepläne und Bilder nachgewiesen werden)
- Trennung ist wirtschaftlich nicht zumutbar (Kosten müssen außer Verhältnis stehen)
- Wenn eine getrennte Erfassung der Materialien technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, dann müssen:
a) Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle oder Holz enthalten unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden.
b) Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten unverzüglich einer Aufbereitungsanlage zugeführt werden.
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Sofern eine Sortierquote von über 90% über ein Testat nachgewiesen wird, kann das restliche Abfallgemisch, direkt einer energetischen Verwertung zugeführt werden.

Im Bereich Bau und Abbruch, müssen folgende Abfallfraktionen getrennt erfasst werden:

- Glas (Abfallschlüssel 17 02 02)
- Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03)
- Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11)
- Holz (Abfallschlüssel 17 02 01)
- Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04)
- Bitumengemische (Abfallschlüssel 17 03 02)
- Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 17 08 02)
- Beton (Abfallschlüssel 17 01 01)
- Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02)
- Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03)
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Wenn eine getrennte Erfassung der Materialien technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, dann müssen:

a) Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle oder Holz enthalten unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden.
b) Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten unverzüglich einer Aufbereitungsanlage zugeführt werden.
Mit dem Arbicon-Portal und unseren Entsorgungskonzepten, stellt die Erfüllung der Gewerbeabfallverordnung keine Herausforderung mehr dar.
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